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John Ruskin (englischer Sozialreformer
1819 - 1900)
"Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
Es ist unklug, zuviel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zuwenig zu bezahlen. Wenn Sie zuviel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zuwenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen."
Manfred Wunderlich (SachBau® - Sachverständige Bauingenieure)
"Die Leute fragen immer nur, wieviel man bezahlt hat, aber nie warum."
Für den Sachverständigen hat ein Gutachten keinen Wert.
Wenn er dem Auftraggeber dafür trotzdem eine Rechnung stellt, dann nur für die Arbeitszeit und die sonstigen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlich waren.
Auch
für den Auftraggeber bemisst sich der Wert des Gutachtens in den wenigsten
Fällen an der Höhe des Preises, den er dafür bezahlen musste, sondern am
subjektiven, individuellen Nutzen.
Wenn er mit Hilfe des
Gutachtens seine (finanziellen) Ansprüche erfolgreich durchsetzen oder
unberechtigte Forderungen abwehren kann, dann hat das Gutachten seinen Zweck
erfüllt und ist für den Auftraggeber vielleicht sogar im übertragenen
Sinn "unbezahlbar".
Wenn ein Gutachten jedoch für den vom Auftraggeber festgelegten Zweck nicht verwendet werden kann, dann ist es objektiv wertlos. In diesem Fall erhält der Sachverständige keine Vergütung seiner Aufwendungen oder er muss das bereits erhaltene Honorar an den Auftraggeber zurückzahlen. Zusätzlich kann er sogar durch Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder von geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden.
Unsere Leistungen, zum Beispiel bei der Erstellung von Sachverständigengutachten über Schäden an Gebäuden oder Beratungsleistungen, werden als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand unter Zugrundelegung folgender Stundensätze abgerechnet (einschl. USt = einschließlich Umsatzsteuer):
Hinweis: Als
Zeitaufwand gelten zum Beispiel auch An- und Abfahrten zu Ortsbesichtigungen
oder Besprechungen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich
sind. Nebenkosten werden
nach Einzelnachweis abgerechnet, zum Beispiel:
Die
vorgenannten Stunden- und Nebenkostensätze sind zeitlich begrenzt
gültig. Nach einer
Abschätzung des voraussichtlich erforderlichen Aufwands an Zeit und
Nebenkosten für die Erstellung der Erstausfertigung der schriftlichen
und/oder zeichnerischen Unterlagen, zum Beispiel des schriftlichen Gutachtens
mit Anlagen oder der Bauphysikalischen Berechnungen, wird dem Auftraggeber
eine Kostengrenze für die Abrechnung unserer Leistungen
vorgeschlagen.
Für
bestimmte Leistungen wie Bausubstanzgutachten oder Holzgutachten
ist alternativ auch eine Abrechnung nach Einheitspreisen je Quadratmeter
Geschoßfläche oder als Pauschalpreis möglich. Festpreisangebote werden von
uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellt, da eine
Abrechnung nach Aufwand - höchstens bis zu einer vereinbarten Kostengrenze -
erfahrungsgemäß für den Auftraggeber die kostengünstigere Variante
darstellt. Erforderliche Leistungen von
Nachunternehmern, zum Beispiel Laboruntersuchungen von Materialproben, sind
vom Auftraggeber zu veranlassen oder werden - nach Abstimmung mit dem
Auftraggeber - entsprechend der Rechnungslegung der Nachunternehmer getrennt
abgerechnet. Das Herstellen und Schließen der für die Untersuchungen
erforderlichen Bauteilöffnungen, zum Beispiel durch Handwerker, sind bauseits,
das heißt vom Auftraggeber zu veranlassen oder werden ebenfalls getrennt
abgerechnet. Kopien der
jeweils vollständigen Gutachten, Statischen und/oder Bauphysikalischen
Berechnungen können von uns auf der Grundlage der vorgenannten Kostensätze
hergestellt und geliefert oder vom Auftraggeber unentgeltlich selbst
angefertigt werden. Eine auszugswiese Verwendung der Gutachten oder
Berechnungen ist nicht gestattet. Die auf das
Netto-Honorar und die Netto-Nebenkosten entfallende gesetzliche Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) wird zusätzlich berechnet. Bei einer Änderung des
gesetzlichen Umsatzsteuersatzes ändern sich die Brutto-Stunden- und
Nebenkostensätze entsprechend. Unsere
Honorarrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Teilleistungen können über Zwischenrechnungen abgerechnet werden, die
ebenfalls innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig sind. Für
verspätetete Zahlungen können Verzugszinsen und Mahnkosten berechnet
werden. Verspätete
Zahlungen können zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Auftrags
führen.
Stundensätze
19 %
USt
Auftragnehmer je
Stunde
Mitarbeiter
(Diplom-Ingenieur) je Stunde
Sonstiger Mitarbeiter
je Stunde
Nebenkostensätze
19 %
USt
Schreibarbeiten bis
DIN A4 je Seite
Kopien in Schwarzweiß
bis DIN A4 je Seite
Kopien in Farbe bis
DIN A4 je Seite
Fotos
in Farbe bis 10 x 15 cm je Erstabzug
Fotos
in Farbe bis 10 x 15 cm je Zweitabzug
Farbausdrucke von
Fotos bis 10 x 15 cm je Foto
Fahrtkosten Pkw je
Kilometer
Beispiel einer
Honorarberechnung für Gutachten
19 %
USt
0,5
Stunden Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten
2,5
Stunden Ortsbesichtigung einschließlich An-/ Abfahrt
1,0
Stunden Bauphysikalische Berechnungen
4,5
Stunden Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens
Zeithonorar:
8,5
Stunden x 95,00 Euro/Stunde netto
Nebenkosten:
Geschätzt 20 % von
807,50 Euro netto
Gesamtaufwand
geschätzt:
Kostengrenze
vorgeschlagen:
USt =
Umsatzsteuer
Entschädigung bei
Gerichtsgutachten
Die Abrechnungsgrundlage für Leistungen, die von Sachverständigen im Rahmen von Gerichtsgutachten erbracht werden, war bis zum 30.06.2004 das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - Stand 18. Dezember 2001 mit der Umstellung auf den Euro. Für Aufträge von Gerichten, die ab dem 01.07.2004 bei dem Sachverständigen im Büro eingehen, ist das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) die Abrechnungsgrundlage. Ausnahme: Ergänzungsaufträge in derselben Rechtssache, bei denen die erste Beauftragung vor dem 01.07.2004 erfolgte, müssen auch weiterhin - ohne zeitliche Begrenzung - nach dem alten ZSEG abgerechnet werden!
Die Höhe der Vergütung für die Leistungen von Sachverständigen beträgt nach § 8 Absatz 1 und 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50,00 Euro bis 95,00 Euro netto nach § 9 Absatz 1 JVEG. Für die Bemessung des Stundensatzes ist die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe nach Anlage 1 zu § 9 JVEG maßgebend. Die letzte bereits begonnene Stunde wird nach § 8 Absatz 2 JVEG voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Die Erstattung eines Gerichtsgutachtens von Herrn Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich im Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" ist zum Beispiel der Honorargruppe 6 zuzuordnen und mit einem Stundensatz von 75,00 Euro netto für den Sachverständigen abzurechnen.
Zu den Aufwendungen, die dem Sachverständigen außer dem vorgenannten Zeitaufwand ersetzt werden, gehören nach § 8 Absatz 1 JVEG:
1. Die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge (§ 12 Absatz 1 JVEG). Ein auf die Hilfskräfte entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten verursacht (§ 12 Absatz 2 JVEG).
2. Für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Farbausdrucke 2,00 Euro netto für den ersten Abzug und 0,50 Euro netto für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck (§ 12 Absatz 1 JVEG).
3. Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro netto je angefangene 1.000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen (§ 12 Absatz 1 JVEG).
4. Für die Anfertigung von Ablichtungen werden 0,50 Euro netto je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro netto für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien 2,00 Euro netto je Seite ersetzt (§ 7 Absatz 2 JVEG). Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in § 7 Absatz 2 JVEG genannten Ablichtungen werden 2,50 Euro netto je Datei ersetzt (§ 7 Absatz 3 JVEG).
5. Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (§ 12 Absatz 1 JVEG).
6. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro netto je gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte (§ 5 Absatz 2 JVEG).
Für den erforderlichen Einsatz einer qualifizierten Hilfskraft (Diplom-Ingenieur) ist mit Kosten in Höhe von 36,00 Euro netto bis 59,00 Euro netto je Stunde und für eine sonstige Hilfskraft mit Kosten in Höhe von 31,00 Euro netto bis 43,00 Euro netto je Stunde zu rechnen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, da hier für die Abrechnung zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft nicht das JVEG, sondern die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugrunde zu legen ist.
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ISSN 1866-0959 © Copyright 2000-2012 SachBau® - Sachverständige
Bauingenieure - Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
Aktualisierung 25.01.2012-wu