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"Sachverständiger" ist keine geschützte Berufsbezeichnung.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.1997 darf diese Berufsbezeichnung dennoch nur derjenige verwenden, der den Erwartungen entspricht, die von den durch diese Sachverständigentätigkeit angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend erhofft werden.
Dazu gehört insbesondere, dass Sachverständige
Ein weiteres wesentliches Kennzeichen von Sachverständigen ist aber auch die Unabhängigkeit von Interessenbindungen jeder Art, die ihre Objektivität und Unparteilichkeit in Frage stellen könnten.
Beratende Ingenieure erfüllen in der Regel die vorgenannten Kriterien, da sie gemäß der Berufsordnung der Baukammer Berlin verpflichtet sind, unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft und frei von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig zu sein.
Von Sachverständigen wird im Allgemeinen auch erwartet, dass sie ihr Fachwissen verständlich, nachvollziehbar und prüfbar in Gutachtenform schriftlich darstellen können.
Vereinfacht gesagt, muß also ein Sachverständiger "etwas von der Sache verstehen", die er im Rahmen eines Gutachtenauftrags bearbeiten will. Diesen Sachverstand kann man sich jedoch nicht "von heute auf morgen" zu eigen machen, sondern grundsätzlich nur über eine sachgebietsbezogene Berufsausbildung und eine langjährige Berufspraxis auf einem bestimmten, abgegrenzten Sachgebiet.
Üblicherweise wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn sich ein Sachverständiger das für seine Tätigkeit erforderliche Fachwissen lediglich autodidaktisch aneignet, sondern es wird immer eine fachbezogene, abgeschlossene Ausbildung vorausgesetzt. Anderenfalls könnte zum Beispiel ein gelernter Bäcker allein durch intensives Literaturstudium und den Besuch von einschlägigen Fachseminaren als "Sachverständiger für Bauschäden" auftreten. Da speziell auf diesem Sachgebiet jedoch regelmäßig ein abgeschlossenes Ingenieurstudium und eine ausreichende praktische Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Sachverständiger vorausgesetzt wird, würde der Bäcker mit einer Unterlassungsklage wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und im schlimmsten Fall sogar mit Schadenersatzforderungen von geschädigten Auftraggebern oder Dritten rechnen müssen.
Letztlich muss jeder Ingenieur zunächst für sich selbst entscheiden, ob er sich guten Gewissens als Sachverständiger bezeichnen darf. Spätestens jedoch bei einer kritischen Nachfrage eines Auftraggebers oder eines durch seine Sachverständigentätigkeit betroffenen Dritten muss diese Entscheidung auch hinreichend begründet werden können, zum Beispiel durch Veröffentlichung seines beruflichen Werdegangs mit Angaben zur Ausbildung, Berufserfahrung und Sachverständigenpraxis.
Sachverständige müssen nicht perfekt sein, aber in jedem Fall
P
ersönlich geeignet sein
(unabhängig, weisungsfrei, unparteiisch), eine
A
usbildung im angestrebten
Sachgebiet abgeschlossen haben sowie
F
achwissen in
überdurchschnittlichem Umfang ("Besondere Sachkunde") und
E
rfahrung im Beruf und als
Sachverständiger im Sachgebiet nachweisen und
G
utachten erstatten
können.
Gesetzlichen Schutz
genießt nur der "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige", der im
Rahmen eines förmlichen Bestellungsverfahrens zusätzlich zu dem Vorgenannten
nachgewiesen hat, dass
von einem unabhängigen Fachgremium überprüft wurden.
Die Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sind in den Sachverständigenordnungen der Kammern, die Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen dürfen, zum Beispiel der Baukammer Berlin, beschrieben und sollten zusammen mit den ebenfalls in den Sachverständigenordnungen definierten Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch von nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Maßstab für Ihre Sachverständigentätigkeit anerkannt werden.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige, erfahrene und persönlich geeignete Personen zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlich geschützte Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist jedoch keine Zulassung zu einem Beruf, sondern lediglich die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die immer nur für ein bestimmtes, abgegrenztes Sachgebiet gilt und im Regelfall zeitlich befristet ist.
Die vollständige Bezeichnung der öffentlichen Bestellung lautet nach den einschlägigen Sachverständigenordnungen, zum Beispiel der Baukammer Berlin,
"Dipl.-Ing. Vorname Nachname, von der Baukammer Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ... (das Sachgebiet laut Bestellungstenor)."
die genau in dieser Form und ohne weitere Zusätze oder Hinweise auf andere Qualifikationen des Sachverständigen auf jedem Briefbogen, jeder Visitenkarte, jedem Gutachtendeckblatt und anderen Schriftstücken, die mit der persönlichen Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Zusammenhang stehen, verwendet werden muss.
Achtung: Bei allen anderen Tätigkeiten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die nicht in den begrenzten Bereich seiner öffentlichen Bestellung fallen, darf der Sachverständige nicht unspezifiziert auf seine öffentliche Bestellung hinweisen und insbesondere nicht den Sachverständigen-Rundstempel der Bestellungskörperschaft verwenden! Dieses gilt insbesondere bei der Erstattung von Gutachten auf Sachgebieten, die ausserhalb seines Bestellungstenors liegen.
Viele Auftraggeber fragen zuerst nach einer öffentlichen Bestellung des Sachverständigen, da zum einen in der Person des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine höhere fachliche Qualifikation als bei einem nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vermutet wird und zum anderen einem Gutachten, das mit einem Rundstempel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen "gesiegelt" ist, ein höheres inhaltliches Gewicht zugewiesen wird, als dem eines freien Sachverständigen.
Leider ist das besondere Vertrauen in die Qualifikation eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und dessen gutachterliche Leistung in Einzelfällen nicht (mehr) gerechtfertigt. Allein an der Verwendung des Rundstempels oder der Führung des Titels "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" läßt sich die Eignung eines Sachverständigen für die Bearbeitung einer bestimmten Aufgabenstellung nicht beurteilen.
Jeder Sachverständige kann nach oben genannter Definition des Sachverständigenbegriffs nur auf einem mehr oder weniger eng eingegrenzten Teilgebiet (des Bauwesens) als Sachverständiger tätig sein. Mit Ausnahme sogenannter Generalisten, zum Beispiel der Sachverständigen für "Schäden an Gebäuden", sind Sachverständige in der Regel Spezialisten, so dass sie grundsätzlich die Pflicht haben, ihre Auftraggeber über die Eignung ihrer Person bezogen auf die jeweilige Aufgabenstellung zu informieren.
Die einzig objektiven Beurteilungsmöglichkeiten der Qualifikation eines Sachverständigen durch einen Auftraggeber sind die Anforderung und Prüfung von Mustergutachten oder Referenzen, die sich auf die konkrete Aufgabenstellung des Auftraggebers beziehen. Die Anzahl der pro Jahr erstatteten Gutachten ist in diesem Zusammenhang eher nebensächlich, da sich aus der Quantität leider in keiner Weise auf die Qualität der Gutachten schließen läßt.
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Öffentlich bestellt und vereidigt - oder nicht ?
Die oft gestellte Frage, ob für die Durchführung einer privaten Beweissicherung die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen erforderlich ist, läßt sich wie folgt beantworten:
1.
Soweit der Inhalt der Beweissicherung nur Gutachterliche Feststellungen sind,
zum Beispiel die unparteiische Feststellung des baulichen Zustands der
Nachbarbebauung im Vorfeld einer Baumaßnahme, ist vom Sachverständigen keine
Besondere Sachkunde nachzuweisen. Da man jedoch nur sieht, was man weiß, kann
die Beweissicherung nur von einem Sachverständigen durchgeführt werden, der
über die erforderliche Sachkunde und Berufserfahrung, zum Beispiel auf dem
Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" verfügt.
Diese Bedingung erfüllen auch
viele nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
2.
Die Qualifikation einer Person zum Sachverständigen, das heißt das Vorhandensein der Persönlichen Eignung (unter anderem unabhängig, weisungsfrei, unparteiisch), der Besonderen Sachkunde (überdurchschnittliches Fachwissen und langjährige Berufserfahrung auf dem Sachgebiet) und der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, sind auf die einzelne Person des Sachverständigen bezogene Eigenschaften. Daher muss von jedem Sachverständigen die höchstpersönliche Erstattung seiner Gutachten verlangt werden.
Die
Erstattung eines Gutachtens unter dem Titel des öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen und unter Verwendung des Rundstempels des
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch einen Mitarbeiter
des Sachverständigen ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den einschlägigen
Sachverständigenordnungen.
Wenn ein Auftraggeber aus Termin- oder
Kostengründen die Erstattung eines Gutachtens durch einen Mitarbeiter des
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen akzeptiert, dann kann
auch ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger das
Gutachten erstatten.
3.
Grundsätzlich wird einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen in der Öffentlichkeit und bei Gerichten mehr Glaubwürdigkeit
und Vertrauen geschenkt, als dem Gutachten eines nicht öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen. Dieses besondere Vertrauen ist jedoch
nicht in jedem Fall gerechtfertigt, denn entscheidend für die Qualität eines
Gutachtens ist die Besondere Sachkunde und Berufserfahrung des
Sachverständigen in Bezug auf die konkrete Aufgabenstellung des Gutachtens und
nicht der Titel des Sachverständigen.
Insbesondere, wenn das Gutachten
gar nicht von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
persönlich, sondern von einem Mitarbeiter erstellt wird, ist der besondere
Vertrauensbonus der öffentlichen Bestellung und Vereidigung hinsichtlich des
Inhalts des Gutachtens sicher nicht gerechtfertigt.
4.
Auch das Argument, dass ein Gutachten, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde, im Streitfall mehr Gewicht oder mehr "Bestand" haben soll als ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, beruht auf einem Irrtum. Wenn ein Gutachten nur von einer der beiden streitenden Parteien in Auftrag gegeben wurde, ist das Gutachten in jedem Fall in juristischer Hinsicht ein Parteigutachten, das von der Gegenseite als Beweismittel ohne Probleme abgelehnt werden kann, egal ob der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt war oder nicht.
Jedes sogenannte Privatgutachten kann im Streitfall wertlos
sein, falls man sich nicht vor Erstattung des Gutachtens mit der Gegenpartei
auf einen Sachverständigen einigen konnte und im Idealfall wie bei einem
Schiedsgutachten den Sachverständigen gemeinsam
beauftragt.
Entscheidend ist daher bei privaten
Beweissicherungsverfahren nicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des
Sachverständigen, sondern dass alle Beteiligten mit der Person des
Sachverständigen einverstanden sind und das Ergebnis des Gutachtens auch
akzeptieren (die fehlerfreie und unparteiische Erstattung des Gutachtens wird
selbstverständlich vorausgesetzt).
Wenn alle Beteiligten wie bei
gerichtlichen Beweisverfahren von Anfang an in das Verfahren der
Beweissicherung eingebunden werden und ihnen zum Beispiel Gelegenheit gegeben
wird, an den erforderlichen Ortsbesichtigungen und Besprechungen teilzunehmen,
dann hat das Gutachten am Ende einen größeren Nutzen und mehr "Bestand", als
wenn das Gutachten ohne Beteiligung oder Wissen der Gegenpartei erstellt
wird.
Das
Vorgenannte gilt grundsätzlich für alle privat beauftragten Gutachten
und führt bei einer gewissenhaften, objektiven, unabhängigen und
weisungsfreien Aufgabenerfüllung des Sachverständigen im Regelfall zur
Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten, die immer nur zusätzliche Zeit kosten und vermeidbare finanzielle Aufwendungen verursachen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige persönlich die
von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erstattet und die Erledigung des Auftrags nicht einem Mitarbeiter
überträgt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind aufgrund Ihrer starken zeitlichen Inanspruchnahme durch Gerichte, Behörden und die Öffentlichkeit häufig so überlastet, dass sie für die persönliche Gutachtenerstattung kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Deshalb akzeptieren auch die Gerichte immer öfter die von den Parteien (zur Beschleunigung der Verfahren) vorgeschlagenen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Soweit es auf einem bestimmten Sachgebiet gar keine oder zu wenig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt, wurden schon immer auch in Gerichtsverfahren nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige "zugelassen". Dieses System hat sich bei Sachverständigen, die diese Bezeichnung wirklich verdienen, bewährt, so dass die Führung der Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt" eher von untergeordneter Bedeutung ist.
Letztlich ist und bleibt die wichtigste Frage bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen für private und gerichtliche Gutachten:
"Fällt die Untersuchung der folgenden Fragestellung (des Auftraggebers) in Ihr Sachgebiet (des Sachverständigen) und haben Sie damit bereits Erfahrungen?"
Die Haupttätigkeit von Sachverständigen ist die Erstattung von Gutachten.
Ein Gutachten ist die nachvollziehbare und prüfbare Erledigung der gestellten Aufgabe in Schriftform.
Es gibt verschiedene Arten von Gutachten:
Speziell bei der Erstellung
von Gutachten zur Beweissicherung, das heißt zur Sicherung von Beweisen
wie Tatsachenfeststellungen per Augenschein, Messungen oder Probenahmen,
sollte man sich als Sachverständiger immer wieder an den Ausspruch unseres
berühmten Kollegen Sherlock Holmes erinnern:
"Man muss stets die kleinen Fakten im Auge behalten, damit man daraus seine weitreichenden Folgerungen schließen kann."
Denn je genauer und detaillierter ein Beweissicherungsgutachten ist, desto nützlicher und unangreifbarer ist das Gutachten (und die Person des Sachverständigen), wenn der Auftraggeber es zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beziehungsweise zur Abwendung ungerechtfertigter Forderungen wirklich benötigt.
Die Erstellung der aufgezählten Gutachtenarten ist in folgenden Bearbeitungsformen möglich:
Nicht jede Form der Bearbeitung kann bei jeder Gutachtenart angewendet werden.
Das schriftliche Gutachten ist in der Praxis am häufigsten. Die Anhörung des Sachverständigen vor Gericht ist eine mündliche Form der Gutachtenerstattung, die durch die gerichtliche Protokollierung die Schriftform erhält. Meistens dient die Anhörung der Erläuterung oder Ergänzung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens.
Eine Gutachterliche Stellungnahme erfolgt normalerweise im Anschluss an ein bereits erstattetes Gutachten. Sie behandelt in der Regel zusätzliche Einzelfragen oder Sachverhalte, die die Beteiligten noch erläutert haben wollen. Die Gutachterliche Stellungnahme ist schriftlich oder mündlich möglich, zum Beispiel in Briefform oder bei der Anhörung vor Gericht. Die Anhörung erfolgt auf Antrag einer Partei bei Gericht, bei der der Richter die Ausführungen des Sachverständigen protokolliert. Es ist allerdings auch denkbar, dass bei Feststellungen oder Beurteilungen ganz geringen Umfangs der Auftraggeber auf ein ausführliches Gutachten verzichtet und nur eine kurze Gutachterliche Stellungnahme in Briefform erstellt wird.
Gutachterliche
Feststellungen erfordern in jedem Fall die persönliche Augenscheinnahme
durch den Sachverständigen, denn "man sieht nur, was man weiß". Inhalt
sind nur festgestellte Sachverhalte, keine Bewertungen oder
Schlussfolgerungen! Meistens sind Gutachterliche Feststellungen die Grundlage
für die Beurteilungen des Sachverständigen im Rahmen eines (später erstellten)
Gutachtens. Der besondere Wert der möglichst objektiven Gutachterlichen
Feststellungen zeigt sich oft erst zu einem späteren Zeitpunkt: Wenn im
Streitfall das im Privatauftrag erstellte Gutachten von der Gegenpartei nicht
als Beweismittel anerkannt wird, kann der Sachverständige, der die
Gutachterlichen Feststellungen persönlich getroffen hat, in jedem Fall noch als sachverständiger Zeuge benannt werden. Über diesen Weg können die von dem unparteiischen Dritten, dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen dann doch noch als Beweismittel in ein Gerichtsverfahren eingebracht und sich so das entsprechende "rechtliche Gehör" verschafft werden, da ein Zeugenbeweis weder von einer Partei noch vom Gericht abgelehnt werden kann.
Die Gutachterliche Information erfolgt in der Regel mündlich. Ein Richter, ein Rechtsanwalt oder eine Partei bedienen sich der Sachkunde des Sachverständigen als Grundlage für weitere Entscheidungen.
Gutachten, die nicht von Gerichten oder Behörden oder im Zuge eines Schiedsverfahrens in Auftrag gegeben wurden, gelten im Streitfall immer als Parteigutachten und können daher von der Gegenseite im Regelfall ohne Probleme als Beweismittel abgelehnt werden. Um auch bei privaten, außergerichtlichen Beweissicherungen und Gutachterverfahren das Risiko der späteren Ablehnung des Gutachtens oder der Person des Sachverständigen durch die Gegenpartei zu minimieren, sollten alle Beteiligten - genauso wie bei einem gerichtlichen Beweisverfahren - von Anfang an in das Verfahren eingebunden werden. Das heißt, nach der Bekanntgabe der Person des Sachverständigen durch den Auftraggeber des Gutachtens und der im Rahmen des Gutachtens zu bearbeitenden Aufgabenstellung sollte allen Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, an eventuellen Ortsbesichtigungen oder Besprechungen teilzunehmen und ihre Sicht der Dinge darzustellen. Ideal ist in diesen Fällen die Erstattung eines Schiedsgutachtens, das von den beteiligten Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben wird und das in einem möglicherweise trotzdem noch folgenden Rechtsstreit als Beweismittel verwendet werden kann. Damit waren die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für die Erstattung des Privatgutachtens am Ende wenigstens nicht vergeblich.
Die Kosten des Gutachtens (beziehungsweise des Sachverständigen) müssen in einem vernünftigen, das heißt angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Gutachtens für den Auftraggeber stehen.
Wenn sich abzeichnet, dass die Erstattung des Gutachtens in Bezug auf die Höhe des Streitwerts oder den voraussichtlich erzielbaren Nutzen (nach subjektiver Einschätzung des Sachverständigen) unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, hat der Sachverständige den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen! Möglicherweise können die Gesamtkosten für ein Gutachten durch eine sinnvolle Begrenzung des Auftragsumfangs so reduziert werden, dass für den Auftraggeber noch ein ausreichend großer Nutzen verbleibt, die Kosten jedoch einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten.
Vor dem Versuch, die Kosten für ein Gutachten allein durch die Wahl eines billigeren Gutachters zu reduzieren, muss abgeraten werden, da mit weniger Geld üblicherweise auch weniger Leistung eingekauft wird, vergleiche den Abschnitt Honorierung von Leistungen. Wichtiger als die Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen sollten daher in jedem Fall die aufgrund der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen zu erwartenden Ergebnisse sein, die am Ende das Preis-/ Leistungsverhältnis der Sachverständigenleistungen und den Nutzen für den Auftraggeber bestimmen.
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Mindestanforderungen an
Gutachten
Für eine Vielzahl von Sachgebieten sind vom IfS Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln, "Fachliche Bestellungsvoraussetzungen" für die Überprüfung der Besonderen Sachkunde von Sachverständigen im Rahmen der Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen erarbeitet und veröffentlicht worden (www.ifsforum.de). Darin sind für einzelne Sachgebiete auch "Mindestanforderungen an Gutachten" definiert.
Sinn dieser bundesweit einheitlich angewandten Festlegungen ist zum Einen, dem Sachverständigen bei der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf einem bestimmten Sachgebiet eine Mustergliederung für die Form und den Inhalt des Gutachtens zur Verfügung zu stellen, zum Anderen aber auch, um dem Auftraggeber des Gutachtens einen Maßstab für die Qualitätsprüfung der Sachverständigenleistung in formaler Hinsicht zu geben.
Die Mindestanforderungen an Gutachten über "Schäden an Gebäuden" sind zum Beispiel vom IfS Institut für Sachverständigenwesen wie folgt definiert worden:
Das schriftliche Gutachten über "Schäden an Gebäuden" ist klar gegliedert zu erstatten. Dabei sind die eigenen Feststellungen des Sachverständigen eindeutig von Feststellungen Dritter, dazu gehören auch Mitarbeiter des Sachverständigen, und von den Bewertungen der festgestellten Fakten sowie Informationen Dritter zu trennen. Alle Bewertungen und Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar zu begründen, das heißt unter Angabe der Bewertungsgrundlagen und -maßstäbe.
Die Grenzen des Auftragsumfangs werden in der Regel durch den Auftraggeber, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Sachverständigen festgelegt. Insbesondere bei Gerichtsaufträgen ist der Auftragsgegenstand in Form des Beweisbeschlusses genau definiert und darf nicht vom Sachverständigen verändert oder erweitert werden.
Bei den mit * gekennzeichneten Punkten hat der Sachverständige pflichtgemäß zu prüfen, ob und in welchem Umfang Angaben, insbesondere aufgrund des Auftrages, des Zwecks des Gutachtens oder sonstiger besonderer Umstände erforderlich beziehungsweise (unter vertretbarem Aufwand) möglich sind:
1. Allgemeine Angaben
1.1 Auftraggeber, Datum der Auftragserteilung. Bei Gerichtsaufträgen Angabe der Parteien und des Aktenzeichens.
1.2 Inhalt des Auftrags und Zweck des Gutachtens. Bei Gerichtsaufträgen genaue Wiedergabe des Beweisbeschlusses.
2. Grundlagen des Gutachtens
2.1 Verwendete Arbeitsunterlagen wie zum Beispiel Akten, Zeichnungen, Ortsbesichtigungen, Untersuchungen, Fotografien und so weiter.
2.2 Datum und Teilnehmer der Ortsbesichtigungen *; von wem wurde was durchgeführt; wer war beteiligt.
3. Schadensfeststellung
3.1 Kurze, zusammenfassende Darstellung des Bauwerks und seines Zustandes *, der Bauzeit *, der Planung *, der ausführenden Firma * und dergleichen.
3.2 Genaue, erschöpfende Beschreibung des Schadensbildes mit der Angabe, ob die Beschreibung auf eigenen Feststellungen beruht oder nach Angabe der Beteiligten erfolgt ist.
3.3 * Berücksichtigung der allgemeinen und der besonderen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, wenn und soweit diese für die Feststellungen des Sachverständigen von Bedeutung sind.
4. Untersuchungen
4.1 Weitergehende Untersuchungen und Ermittlungen, zum Beispiel Einsicht in Bauakten, Bautagebücher und so weiter.
4.2 Eigene Laboruntersuchungen, Auswertung von Laboruntersuchungen Dritter.
4.3 Messungen, zum Beispiel von Temperatur, Feuchte, Rissweiten und dergleichen.
5. Ursachenermittlung
5.1 Bewertung der getroffenen Feststellungen, Untersuchungsergebnisse, Messwerte und so weiter.
5.2 Ursache des Schadens.
5.3 Bewertung des Mangels mit Angabe der Bewertungsgrundlagen und -maßstäbe.
6. Beseitigung des Schadens oder Mangels und deren Kosten
Vorbehaltlich des Auftrages beziehungsweise des Beweisbeschlusses sind Ausführungen zu den Möglichkeiten der Schadens- oder Mangelbeseitigung und den dadurch entstehenden Kosten sowie zu einer gegebenenfalls verbleibenden Wertminderung zu machen.
7. Zusammenfassung
Ergebnis des Gutachtens und Beantwortung der gestellten Fragen. Bei Gerichtsgutachten kurze Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses mit eindeutigen Formulierungen.
Zur Vereinfachung der Überprüfung und Bewertung der Qualität von schriftlichen Gutachten im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten "Mindestanforderungen an Gutachten" sind von Herrn Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich für verschiedene Sachgebiete Checklisten entwickelt worden, die Sachverständige und Auftraggeber am Ende dieser Seite unentgeltlich herunterladen können (Download).
Diese Checklisten können (sollten) selbstverständlich auch von jedem Sachverständigen dazu genutzt werden, die Qualität seiner eigenen Gutachten selbst zu bewerten und erforderlichenfalls zu verbessern. Denn unabhängig von dem persönlichen Stil, den jeder Sachverständige bei der Gestaltung und Formulierung von Gutachten hat (und auch behalten soll), sind insbesondere bei Gerichtsgutachten gewisse Formalien bezüglich des notwendigen Umfangs und der Gliederung des Gutachteninhalts zu erfüllen. Auch bei Gutachten, die im Privatauftrag erstattet werden, sollten diese Anforderungen beachtet werden, da die schriftlichen Ausarbeitungen sonst möglicherweise nicht einmal die Grundvoraussetzungen an ein Gutachten erfüllen, das heißt für Laien nachvollziehbar und für Fachleute prüfbar zu sein.
Bei der Bewertung von negativen Abweichungen zwischen Soll- und Istzustand als Mangel werden leider immer wieder Fehler gemacht, sowohl von Sachverständigen als auch von Auftraggebern. Manchmal ist bereits die Feststellung einer Abweichung zwischen dem Sollzustand und dem tatsächlich vorhandenen Istzustand für den Sachverständigen mit Schwierigkeiten verbunden, da der vertraglich "geschuldete" Sollzustand in rechtlicher Hinsicht nicht immer eindeutig zu definieren ist. Zusätzlich wird häufig übersehen, dass der Begriff "Mangel" ein reiner Rechtsbegriff ist.
Nicht alles, was der Auftraggeber eines Gutachtens als Mangel bezeichnet oder als Mangel bewertet haben möchte, ist in rechtlicher Hinsicht tatsächlich ein Mangel.
Eine Leistung war bisher mangelhaft, wenn
Wichtig: Bereits beim Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen war eine Leistung als mangelhaft zu bewerten.
Nach der Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB 2002) ist eine Leistung nach § 633 BGB mangelhaft, wenn das Werk nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Bei Bauverträgen, die auf der Grundlage der ebenfalls im Jahr 2002 novellierten Verdingungsordnung für Bauleistungen, jetzt Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) abgeschlossen wurden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 1 VOB Teil B seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Auch bei BGB-Verträgen müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Es handelt sich hier um ein "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", wie die Juristen sagen.
Wenn es für die Bewertung eines bestimmten baulichen Zustands objektive, allgemein beziehungsweise von den Parteien anerkannte Bewertungsmaßstäbe gibt, dann bereitet die Beantwortung der Frage "Ist ... mangelhaft ?" in der Regel keine Probleme. Schwieriger wird es, wenn es diese objektiven Maßstäbe nicht gibt (oder man sie nicht kennt). In diesen Fällen muss der Sachverständige subjektiv einen vernünftigen, sachlich begründeten Vorschlag für den Sollzustand machen, den man als Maßstab zur Bestimmung der Soll-Ist-Abweichung und damit letztlich zur Mangelbewertung heranziehen kann.
Gerade bei der Beurteilung von handwerklichen Bauleistungen findet man in technischen Regelwerken oft keine verbindlichen Maßstäbe für technische oder optische Unregelmäßigkeiten. Hier hilft zum Teil spezielle Fachliteratur weiter, in der von anerkannten Fachleuten Vorschläge für sogenannte "hinzunehmende Unregelmäßigkeiten" gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der zulässigen beziehungsweise unter Umständen zumutbaren Toleranzen zu nennen, die ein Auftraggeber üblicherweise akzeptieren muss.
Im Rahmen eines Gutachtens sollte außerdem berücksichtigt werden, dass aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht jeder Mangel unbedingt beseitigt werden muss, sondern gegebenenfalls durch den Ansatz einer Wertminderung der (Bau-)Leistung finanziell ausgeglichen werden kann. Achtung: Nur der Besteller einer (Bau-)Leistung kann eine Minderung des Werklohnes verlangen, nicht jedoch die Baufirma! Sicherheitsrelevante Mängel sind selbstverständlich einer Wertminderungsberechnung nicht zugänglich, sondern müssen umgehend und vollständig beseitigt werden, auch wenn die Kosten der Mängelbeseitigung unter Umständen den Wert der ursprünglichen Leistung übersteigen.
Frage: Welche Möglichkeiten hat ein Bauherr, ein mangelfreies Bauwerk zu bekommen?
Antwort: Er braucht erfahrene Fachleute, die das Bauwerk nach den anerkannten Regeln der Technik planen und bauen können.
Die Planung des Bauvorhabens wird dabei in der Regel von Architekten erarbeitet, die in den Bereichen Statik, Bauphysik und Gebäudetechnik mit Fachingenieuren zusammenarbeiten. Der planende Architekt sollte auch die Ausschreibung der Bauarbeiten und die Bauleitung, das heisst die Überwachung der Bauausführung übernehmen, damit es nicht durch Kommunikationsprobleme zwischen verschiedenen Büros zu vermeidbaren Fehlern bei der Bauausführung kommt.
Mit der Bauausführung sollten in jedem Fall nur erfahrene Fachfirmen beauftragt werden, deren Bauqualität vor der Auftragsvergabe anhand von Referenzobjekten überprüft werden kann. Bitte denken Sie daran, dass die Wahl des billigsten Anbieters erfahrungsgemäß nicht zu den geringsten Baukosten führt, sondern nur die Beauftragung von Firmen, die nachweislich ihren Preis wert sind.
Zur Vermeidung von Fehlern, die sowohl in der Planungsphase als auch während der Bauausführung immer wieder gemacht werden und die alle am Bau Beteiligten nur unnötig Zeit und Geld kosten, wird die Durchführung einer planungs- und baubegleitenden Qualitätsüberwachung durch einen unabhängigen Dritten, zum Beispiel einen Bausachverständigen empfohlen. In diesem Zusammenhang muss allerdings vor verschiedenen Anbietern von Qualitätssiegeln oder -zertifikaten gewarnt werden, die aufgrund der geringen Anzahl der Baustellenkontrollen leider keine ausreichende Sicherheit für die Mängelfreiheit des Bauwerks bieten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall vorher durch eine Architektenkammer oder Ingenieurkammer, zum Beispiel die Baukammer Berlin, oder eine Verbraucherzentrale beraten.
Ob Planer, Baufirmen oder Sachverständige: Fragen Sie immer, ob die Büros, Firmen oder Personen bereits Erfahrungen mit Bauvorhaben wie Ihrem gemacht haben und ob sie dieses auch nachweisen können - bevor Sie die Aufträge unterschreiben.
Sollte es während der Bauausführung trotz sorgfältiger Auswahl der Firmen doch noch zu Problemen kommen, können möglicherweise die Schlichtungsstellen der Architektenkammer Berlin, der Baukammer Berlin, der Industrie- und Handelskammer zu Berlin oder der Handwerkskammer Berlin helfen, einen (teuren) Streit zu vermeiden.
Frage: Wie finde ich
einen geeigneten Gutachter?
Antwort: Sie müssen nach einem Sachverständigen suchen, der sich mit Ihrer Aufgabenstellung auskennt, das heißt, der tatsächlich etwas von der Sache versteht.
Jeder Sachverständiger verfügt in der Regel nur auf einem sehr eng eingegrenzten Teilgebiet (des Bauwesens) über das erforderliche überdurchschnittliche Fachwissen und die notwendige Berufserfahrung, so dass man immer fragen muss: "Fällt die Untersuchung meines Bauproblems in Ihr Fachgebiet und haben Sie damit bereits Erfahrungen?" Dieses gilt insbesondere für "öffentlich bestellte und vereidigte" Sachverständige, deren Besondere Sachkunde von der bestellenden Körperschaft immer nur für das Sachgebiet geprüft wurde, das in dem Bestellungstenor genannt ist.
Wenn Sie einen Sachverständigen suchen, um zum Beispiel einen Streit mit einer Baufirma auf sachlicher Ebene zu führen oder - besser noch - zu vermeiden, dann versuchen Sie, sich mit der anderen Partei auf einen Schiedsgutachter zu einigen.
Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen können Ihnen die Baukammer Berlin, die Architektenkammer Berlin, die Industrie- und Handelskammer zu Berlin oder die Handwerkskammer Berlin behilflich sein, falls Sie nicht im Branchenfernsprechbuch selbst jemanden finden, "der sich damit auskennt". Dabei muss es nicht unbedingt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein, denn der gesetzlich geschützte Titel und der Rundstempel des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sagen leider nichts über seine Eignung bezogen auf Ihre konkrete Aufgabenstellung aus. Auch ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der diese Bezeichnung wirklich verdient, kann bei Privatgutachten ohne Bedenken beauftragt werden, da das Gutachten im Streitfall ohnehin als Parteigutachten gewertet wird - falls Sie sich nicht vorher mit der Gegenpartei auf einen Sachverständigen geeinigt haben.
Wichtig ist, dass der von Ihnen ausgewählte Sachverständige die Begutachtung wirklich persönlich durchführt und nicht die Arbeit einem Mitarbeiter seines Büros überträgt, denn sonst bekommen Sie für Ihr Geld möglicherweise nicht die erwartete Leistung und das Gutachten hat wegen formaler oder inhaltlicher Mängel nicht den gewünschten Nutzen.
Frage: Was kostet ein
Gutachten?
Antwort: Die Kosten für ein Gutachten hängen zum Einen von der Aufgabenstellung ab: Je mehr Fragen der Sachverständige untersuchen muss, desto mehr Zeit und Geld kostet das Gutachten. Zum Anderen kann aber auch die Wahl des Sachverständigen die Kosten beeinflussen, da zum Beispiel ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in der Regel wesentlich höhere Stundensätze verlangt als ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Für bestimmte Gutachterleistungen sind die Honorarhöhen in der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) gesetzlich vorgeschrieben oder bei Gerichtsgutachten durch die Entschädigungssätze nach dem "Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" (ZSEG), ab dem 01.07.2004 nach dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" (JVEG) festgelegt. Die meisten Gutachtenarten und -inhalte sind jedoch nicht in einer Honorar- oder Gebührenordnung geregelt, so dass die Höhe der Stunden- und Nebenkostensätze mit dem Sachverständigen grundsätzlich frei verhandelbar ist. Der Regelfall ist die Abrechnung des erforderlichen Zeitaufwands und der entstandenen Nebenkosten auf Nachweis. Um die Kosten für die Erstellung des Gutachtens überschaubar zu halten, ist das Festlegen einer Kostengrenze für die Erstellung des Gutachtens sinnvoller als das Feilschen um einen niedrigeren Stundensatz, denn für weniger Geld bekommt man nach dem Gesetz der Wirtschaft auch weniger Leistung. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises ist ebenfalls nicht anzuraten, da in Pauschalpreisen immer gewisse Sicherheitszuschläge von Seiten des Anbieters eingerechnet sind.
Wichtig ist, dass der Sachverständige sich wirklich mit Ihrer Aufgabenstellung auskennt, denn je größer sein Fachwissen und seine Berufserfahrung auf diesem speziellen Fachgebiet ist, desto weniger Zeit und damit Geld benötigt er, um ein schriftliches Gutachten zu erstatten, das Ihnen den gewünschten Nutzen bringt. Ein guter Sachverständiger wird Ihnen unter Umständen sogar sagen, dass es aus bestimmten Gründen gar keinen Sinn macht, alles bis ins kleinste Detail zu untersuchen, da dann die Kosten für das Gutachten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem zu erwartenden Nutzen stehen. Stimmen Sie die Fragen, die im Rahmen des Gutachtens untersucht und beantwortet werden sollen, vorher mit dem Sachverständigen ab und fixieren Sie diese schriftlich, damit der Sachverständige Ihnen ein konkretes schriftliches Angebot erstellen kann.
Noch ein Tip zum Schluss: Versuchen Sie nicht, durch die Wahl eines billigeren Gutachters die Kosten für ein Gutachten zu reduzieren, denn mit weniger Geld kaufen Sie erfahrungsgemäß auch weniger Leistung ein. Ein billiges Gutachten, das durch formale Mängel oder sogar inhaltliche Fehler nicht verwertbar ist, nützt Ihnen am Ende gar nichts; Sie haben nur Zeit und Geld verloren. Besser ist es, den Sachverständigen vorher zur fragen, ob er sich mit Ihren Bauproblemen auskennt und gegebenenfalls zur Begrenzung der Gesamtkosten des Gutachtens die Aufgabenstellung sinnvoll einzuschränken.
Frage: Was kann man
gegen ein schlechtes Gutachten tun?
Antwort: Wenn Sie die mangelhafte Arbeit des Sachverständigen oder Gutachters, zum Beispiel falsche oder fehlende Teile des Gutachtens, genau beschreiben können, dann sollten Sie zuerst den Sachverständigen oder Gutachter unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auffordern. Wenn Sie wegen fehlender eigener Fachkenntnisse die nach Ihrer Auffassung vorhandenen Mängel im Gutachten nicht genau beschreiben können oder Sie sich nicht sicher sind, ob das Gutachten tatsächlich in rechtlicher Hinsicht mangelhaft ist, dann prüfen Sie zuerst die folgenden Voraussetzungen eines Mangels (bei Verträgen, die bis 31.12.2001 geschlossen wurden):
1. Es
ist eine negative Abweichung vom vertraglich geschuldeten Zustand vorhanden,
zum Beispiel, wenn die mit dem Sachverständigen (schriftlich) abgestimmte
Aufgabenstellung im Gutachten nicht vollständig oder mit abweichendem Inhalt
bearbeitet wurde.
oder
2. Es
fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, zum Beispiel die
Fotodokumentation des Bauschadens.
oder
3.
Die anerkannten Regeln der Technik für die Erstattung von Gutachten sind
nicht eingehalten, zum Beispiel erfüllt das Gutachten nicht die
"Mindestanforderungen an Gutachten", die für verschiedene Sachgebiete vom IfS
Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln herausgegeben werden (www.ifsforum.de).
oder
4. Es liegt ein Fehler des Gutachtens vor, der den Wert oder die Tauglichkeit des Gutachtens zu dem gewöhnlichen oder dem laut Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert, zum Beispiel, wenn das Gutachten für Laien nicht verständlich und nachvollziehbar formuliert oder für Fachleute nicht prüfbar ist.
oder
5. Es wurde eine vertragswidrige Leistung erbracht, zum Beispiel, wenn der Sachverständige etwas ganz anderes untersucht hat, als von Ihnen beauftragt wurde.
Bereits wenn Sie eine der oben genannten Fragen mit ja beantworten können, ist das Gutachten als mangelhaft zu bewerten. Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie dann haben, wenn sich zum Beispiel der Sachverständige trotz Ihrer Beschreibung der Mängel weigert, das Gutachten innerhalb einer angemessenen Nachbesserungsfrist zu berichtigen oder zu vervollständigen, kann Ihnen am besten ein Rechtsanwalt erklären.
Bei Verträgen, die mit dem Sachverständigen nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, ist die Überprüfung der Leistungen des Sachverständigen im Hinblick auf Mängel nicht ganz so einfach. Nach § 633 des 2002 novellierten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss das Werk des Sachverständigen, das heißt sein Gutachten, frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall von einem Rechtsanwalt beraten.
Im Zweifelsfall können Sie sich auch an die Kammer wenden, die für den Sachverständigen zuständig ist. Bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden Sie die bestellende Kammer immer auf dem Rundstempel des Sachverständigen. Sie muss jedoch laut Sachverständigenordnung auch auf jedem Gutachtendeckblatt, Briefbogen oder der Visitenkarte stehen (sonst liegt eine weitere Pflichtverletzung des Sachverständigen vor). Dieser Kammer, zum Beispiel einer Industrie- und Handelskammer, sollten Sie Ihre begründete Beschwerde über den Sachverständigen schriftlich mitteilen. Nur dann kann die Kammer überprüfen, ob der Sachverständige gegen die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verstoßen hat. Bei nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder sogenannten freien Gutachtern sollten Sie als Erstes prüfen, ob der Sachverständige oder Gutachter als Architekt oder Ingenieur Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurkammer, zum Beispiel der Baukammer Berlin ist. Wenn ein Architekt oder Ingenieur freiberuflich oder selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet, ist er oder sie in der Regel per Gesetz Pflichtmitglied der entsprechenden Berufskammer und damit zur Einhaltung der Berufsordnung verpflichtet. Damit von der zuständigen Kammer ein Verstoß gegen diese Berufsordnung geprüft werden kann, benötigt sie von Ihnen möglichst umfassende und konkrete sachliche Informationen.
Zu inhaltlichen Fragen des Gutachtens oder zur Angemessenheit der Gutachtenkosten können die vorgenannten Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts allerdings keine Auskünfte geben. Sie helfen Ihnen jedoch möglicherweise bei der Suche nach einem Sachverständigen, der Ihnen im Privatauftrag eine Gutachterliche Stellungnahme zu dem von Ihnen bemängelten Gutachten erarbeiten kann.
Um die Qualität eines Gutachtens selbst zu beurteilen oder von einem anderen Sachverständigen beurteilen zu lassen sind von Herrn Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich für verschiedene Sachgebiete Checklisten auf der Grundlage der vorgenannten "Mindestanforderungen an Gutachten" des IfS Institut für Sachverständigenwesen erarbeitet worden, die Sie zum Beispiel am Ende dieser Website als PDF-Dateien herunterladen (Download) oder von der Baukammer Berlin anfordern können (www.baukammerberlin.de).
Frage: Wer muss bei Streitigkeiten den Gutachter bezahlen?
Antwort: Im Regelfall muss derjenige die Kosten des Gutachters übernehmen, der den Streit verursacht hat. Die tatsächliche Kostenverteilung wird jedoch häufig durch rechtliche Randbedingungen beeinflusst, sowohl bei privaten als auch bei gerichtlichen Streitigkeiten, so dass es dafür keine verbindlichen Regelungen gibt.
Wenn zum Beispiel eine Baufirma eine mangelhafte Bauleistung erbracht hat, dieses jedoch dem Bauherrn gegenüber bestreitet, dann kann es sinnvoll sein, einen unabhängigen Dritten, einen Bausachverständigen um Rat zu fragen. Selbst wenn sich Bauherr und Baufirma gemeinsam auf einen Sachverständigen einigen können, bestehen immer noch mehrere Varianten für die Verteilung der Gutachterkosten:
1.
Der Bauherr bezahlt den Gutachter allein, weil er hofft, durch die
Einschaltung des Sachverständigen einen Streit vermeiden zu können (der immer
nur unnötig Zeit und Geld kostet);
oder
2.
Der Bauherr bezahlt den Gutachter zunächst allein, wird die
Gutachterkosten jedoch bei Bestätigung der Mängelbehauptung von der
Schlussrechnung der Baufirma abziehen;
oder
3.
Der Bauherr bezahlt den Gutachter allein, weil er nach der Abnahme der
Bauleistung dafür beweispflichtig ist, dass die Bauleistung zum Zeitpunkt der
Abnahme mangelhaft war;
oder
4.
Bauherr und Baufirma bezahlen jeweils die Hälfte der Gutachterkosten, weil
sie dieses zum Beispiel in einer schriftlichen Schiedsgutachtenvereinbarung so
festgelegt haben und beide an einer gütlichen, außergerichtlichen Einigung
interessiert sind;
oder
5.
Bauherr und Baufirma bezahlen jeweils einen bestimmten Anteil der
Gutachterkosten, der vom Ergebnis des Gutachtens abhängt: Wenn der Bauherr mit
seiner Mängelbehauptung recht hatte, bezahlt die Baufirma das Gutachten
allein; wenn er nicht oder nur teilweise recht hatte, dann werden die
Gutachterkosten entsprechend auf den Bauherrn und die Baufirma
aufgeteilt;
oder
6. Die Baufirma bezahlt den Gutachter allein, weil sie vor der Abnahme der Bauleistung beweispflichtig dafür ist, dass die von ihr erbrachte Bauleistung mangelfrei ist.
Falls sich Bauherr und Baufirma nicht - wie bei einem Schiedsgutachten - auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen können, dann muss jede der streitenden Parteien ihre Sachverständigen selbst bezahlen.
Bei Gerichtsgutachten, das heißt bei Gutachten, die von einem Gericht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens oder Rechtsstreits in Auftrag gegeben werden, muss zunächst die Partei die Kosten des Gutachters tragen, die den Antrag auf Beweiserhebung gestellt hat oder die für eine Behauptung beweispflichtig ist. Je nachdem, wie der Streit am Ende ausgeht, werden die Gutachterkosten teilweise oder vollständig durch die unterlegene Partei übernommen.
Frage: Wie kann ich
bei einem Bauvorhaben Streit vermeiden?
Antwort: Wenn Sie sich zum Beispiel mit einer Baufirma nicht über den Umfang oder die Qualität einer Bauleistung einigen können, dann sollten Sie bei Streitigkeiten über vertragliche Formulierungen einen Rechtsanwalt, der sich auf Baurecht spezialisiert hat, fragen. Wenn es mehr um die handwerklichen Dinge des Bauens geht, kann es sinnvoll sein, einen unparteiischen Dritten, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der auf sachlicher Grundlage eine Bewertung der Bauleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik vornehmen kann und bei Bedarf auch Vorschläge für die Mängelbeseitigung oder die Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder die angemessene Höhe einer Wertminderung erarbeitet.
Wichtig ist immer, dass Sie die aufgetretenen Bauprobleme in möglichst konkreten Fragen an den Rechtsanwalt oder den Sachverständigen beschreiben. Wenn Sie diese Fragen zusammen mit der Baufirma formulieren und schriftlich fixieren können, ist schon ein erster, großer Schritt zur Streitvermeidung getan. Der nächste Schritt wäre idealerweise die Erstellung eines Schiedsgutachtens, bei dem beide Parteien gemeinsam einen Sachverständigen beauftragen und sich im Rahmen einer schriftlichen Schiedsgutachtenvereinbarung auch an das Ergebnis des Gutachtens binden. Die Erstellung eines Schiedsgutachtens hat in rechtlicher Hinsicht den Vorteil, dass Sie dieses Gutachten in einem möglicherweise doch nicht vermeidbaren Rechtsstreit als Beweismittel verwenden können und damit der Zeit- und Kostenaufwand für die Erstellung des Gutachtens wenigstens nicht vergeblich waren.
Falls Sie sich mit der Baufirma nicht auf einen Sachverständigen einigen können, ist ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Streitvermeidung trotzdem oft hilfreich, da eine seriöse Baufirma einen Fehler nach der Vorlage eines sachlich begründeten, nachvollziehbaren und prüfbaren Gutachtens in aller Regel doch noch eingesteht und entsprechende Mängelbeseitigungsmaßnahmen ergreift.
Um im Rahmen eines Bauvorhabens von Anfang an Streit zu vermeiden oder zumindest auf ein Mindestmaß zu begrenzen, hat sich die Durchführung einer planungs- und baubegleitenden Qualitätsüberwachung durch einen unabhängigen Bausachverständigen - zusätzlich zur Bauleitung - in der Praxis bewährt. Die auf den ersten Blick zusätzlich entstehenden Kosten für die Qualitätskontrollen der Planungsunterlagen und der Bauausführung amortisieren sich sehr schnell durch die Einsparungen bei der Mängelbeseitigung und die Vermeidung der immer häufiger vor Gericht endenden Streitigkeiten zwischen Bauherren und Planern beziehungsweise Bauausführenden. Deshalb ist es auch durchaus sinnvoll, dass sich alle am Bau Beteiligten an der Finanzierung der unabhängigen Qualitätsüberwachung beteiligen, denn das sogenannte Vier-Augen-Prinzip bringt durch die Minimierung von Fehlern und die Reduzierung des Produktionsaufwands sowohl bei der Planung als auch auf Seiten der Bauausführung nur Kostenvorteile.
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ISSN 1866-0959 © Copyright 2000-2012 SachBau® - Sachverständige
Bauingenieure - Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
Aktualisierung 25.01.2012-wu