Honorierung von Leistungen


John Ruskin (englischer Sozialreformer 1819 - 1900)

"Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

Es ist unklug, zuviel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zuwenig zu bezahlen. Wenn Sie zuviel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zuwenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.

Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen."

Manfred Wunderlich (SachBau® - Sachverständige Bauingenieure)

"Die Leute fragen immer nur, wieviel man bezahlt hat, aber nie warum."

Für den Sachverständigen hat ein Gutachten keinen Wert.

Wenn er dem Auftraggeber dafür trotzdem eine Rechnung stellt, dann nur für die Arbeitszeit und die sonstigen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlich waren.

Auch für den Auftraggeber bemisst sich der Wert des Gutachtens in den wenigsten Fällen an der Höhe des Preises, den er dafür bezahlen musste, sondern am subjektiven, individuellen Nutzen.
Wenn er mit Hilfe des Gutachtens seine (finanziellen) Ansprüche erfolgreich durchsetzen oder unberechtigte Forderungen abwehren kann, dann hat das Gutachten seinen Zweck erfüllt und ist für den Auftraggeber vielleicht sogar im übertragenen Sinn "unbezahlbar".

Wenn ein Gutachten jedoch für den vom Auftraggeber festgelegten Zweck nicht verwendet werden kann, dann ist es objektiv wertlos. In diesem Fall erhält der Sachverständige keine Vergütung seiner Aufwendungen oder er muss das bereits erhaltene Honorar an den Auftraggeber zurückzahlen. Zusätzlich kann er sogar durch Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder von geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden.

Abrechnung von Leistungen

Unsere Leistungen, zum Beispiel bei der Erstellung von Sachverständigengutachten über Schäden an Gebäuden oder Beratungsleistungen, werden als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand unter Zugrundelegung folgender Stundensätze abgerechnet (einschl. USt = einschließlich Umsatzsteuer):

Stundensätze     netto   einschl. 19 % USt
Auftragnehmer je Stunde 95,00 Euro   113,05 Euro
Mitarbeiter (Diplom-Ingenieur) je Stunde              65,00 Euro   77,35 Euro
Sonstiger Mitarbeiter je Stunde 43,00 Euro 51,17 Euro

Abrechnung von Leistungen

Hinweis: Als Zeitaufwand gelten zum Beispiel auch An- und Abfahrten zu Ortsbesichtigungen oder Besprechungen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind.

Nebenkosten werden nach Einzelnachweis abgerechnet, zum Beispiel:

Stundensätze     netto   einschl. 19 % USt
Schreibarbeiten bis DIN A4 je Seite 4,00 Euro 4,76 Euro
Kopien in Schwarzweiß bis DIN A4 je Seite                     0,25 Euro       0,30 Euro
Kopien in Farbe bis DIN A4 je Seite 1,00 Euro 1,19 Euro
Fotos in Farbe bis 10 x 15 cm je Erstabzug 2,00 Euro 2,38 Euro
Fotos in Farbe bis 10 x 15 cm je Zweitabzug 0,75 Euro 0,89 Euro
Farbausdrucke von Fotos bis 10 x 15 cm je Foto 0,50 Euro 0,60 Euro
Fahrtkosten Pkw je Kilometer 0,45 Euro 0,54 Euro

Abrechnung von Leistungen

Die vorgenannten Stunden- und Nebenkostensätze sind zeitlich begrenzt gültig.

Nach einer Abschätzung des voraussichtlich erforderlichen Aufwands an Zeit und Nebenkosten für die Erstellung der Erstausfertigung der schriftlichen und/oder zeichnerischen Unterlagen, zum Beispiel des schriftlichen Gutachtens mit Anlagen oder der Bauphysikalischen Berechnungen, wird dem Auftraggeber eine Kostengrenze für die Abrechnung unserer Leistungen vorgeschlagen.

Beispiel einer Honorarberechnung für Gutachten

Zeitaufwand Auftragnehmer: netto   einschl. 19 % USt
0,5 Stunden Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten    
2,5 Stunden Ortsbesichtigung einschließlich An-/ Abfahrt    
1,0 Stunden Bauphysikalische Berechnungen    
4,5 Stunden Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens    
Zeithonorar:    
8,5 Stunden x 95,00 Euro/Stunde netto                                               807,50 Euro           
Nebenkosten    
Geschätzt 20 % von 807,50 Euro netto 161,50 Euro  
Gesamtaufwand geschätzt: 969,00 Euro 1.153,11 Euro
Kostengrenze vorgeschlagen:   1.150,00 Euro

Entschädigung bei Gerichtsgutachten

USt = Umsatzsteuer


Für bestimmte Leistungen wie Bausubstanzgutachten oder Holzgutachten ist alternativ auch eine Abrechnung nach Einheitspreisen je Quadratmeter Geschoßfläche oder als Pauschalpreis möglich.

Festpreisangebote werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erstellt, da eine Abrechnung nach Aufwand - höchstens bis zu einer vereinbarten Kostengrenze - erfahrungsgemäß für den Auftraggeber die kostengünstigere Variante darstellt.

Erforderliche Leistungen von Nachunternehmern, zum Beispiel Laboruntersuchungen von Materialproben, sind vom Auftraggeber zu veranlassen oder werden - nach Abstimmung mit dem Auftraggeber - entsprechend der Rechnungslegung der Nachunternehmer getrennt abgerechnet. Das Herstellen und Schließen der für die Untersuchungen erforderlichen Bauteilöffnungen, zum Beispiel durch Handwerker, sind bauseits, das heißt vom Auftraggeber zu veranlassen oder werden ebenfalls getrennt abgerechnet.

Kopien der jeweils vollständigen Gutachten, Statischen und/oder Bauphysikalischen Berechnungen können von uns auf der Grundlage der vorgenannten Kostensätze hergestellt und geliefert oder vom Auftraggeber unentgeltlich selbst angefertigt werden. Eine auszugswiese Verwendung der Gutachten oder Berechnungen ist nicht gestattet.

Die auf das Netto-Honorar und die Netto-Nebenkosten entfallende gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich berechnet. Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes ändern sich die Brutto-Stunden- und Nebenkostensätze entsprechend.

Unsere Honorarrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teilleistungen können über Zwischenrechnungen abgerechnet werden, die ebenfalls innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig sind. Für verspätetete Zahlungen können Verzugszinsen und Mahnkosten berechnet werden.

Verspätete Zahlungen können zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Auftrags führen.


Entschädigung bei Gerichtsgutachten

Die Abrechnungsgrundlage für Leistungen, die von Sachverständigen im Rahmen von Gerichtsgutachten erbracht werden, war bis zum 30.06.2004 das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - Stand 18. Dezember 2001 mit der Umstellung auf den Euro. Für Aufträge von Gerichten, die ab dem 01.07.2004 bei dem Sachverständigen im Büro eingehen, ist das neue Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) die Abrechnungsgrundlage. Ausnahme: Ergänzungsaufträge in derselben Rechtssache, bei denen die erste Beauftragung vor dem 01.07.2004 erfolgte, müssen auch weiterhin - ohne zeitliche Begrenzung - nach dem alten ZSEG abgerechnet werden!

Die Höhe der Vergütung für die Leistungen von Sachverständigen beträgt nach § 8 Absatz 1 und 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50,00 Euro bis 95,00 Euro netto nach § 9 Absatz 1 JVEG. Für die Bemessung des Stundensatzes ist die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe nach Anlage 1 zu § 9 JVEG maßgebend. Die letzte bereits begonnene Stunde wird nach § 8 Absatz 2 JVEG voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

Die Erstattung eines Gerichtsgutachtens von Herrn Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich im Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" ist zum Beispiel der Honorargruppe 6 zuzuordnen und mit einem Stundensatz von 75,00 Euro netto für den Sachverständigen abzurechnen.

Zu den Aufwendungen, die dem Sachverständigen außer dem vorgenannten Zeitaufwand ersetzt werden, gehören nach § 8 Absatz 1 JVEG:

1. Die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge (§ 12 Absatz 1 JVEG). Ein auf die Hilfskräfte entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten verursacht (§ 12 Absatz 2 JVEG).

2. Für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Farbausdrucke 2,00 Euro netto für den ersten Abzug und 0,50 Euro netto für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck (§ 12 Absatz 1 JVEG).

3. Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro netto je angefangene 1.000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen (§ 12 Absatz 1 JVEG).

4. Für die Anfertigung von Ablichtungen werden 0,50 Euro netto je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro netto für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien 2,00 Euro netto je Seite ersetzt (§ 7 Absatz 2 JVEG). Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in § 7 Absatz 2 JVEG genannten Ablichtungen werden 2,50 Euro netto je Datei ersetzt (§ 7 Absatz 3 JVEG).

5. Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (§ 12 Absatz 1 JVEG).

6. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro netto je gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte (§ 5 Absatz 2 JVEG).

Für den erforderlichen Einsatz einer qualifizierten Hilfskraft (Diplom-Ingenieur) ist mit Kosten in Höhe von 36,00 Euro netto bis 59,00 Euro netto je Stunde und für eine sonstige Hilfskraft mit Kosten in Höhe von 31,00 Euro netto bis 43,00 Euro netto je Stunde zu rechnen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, da hier für die Abrechnung zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft nicht das JVEG, sondern die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugrunde zu legen ist.